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Beträge, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden, können nicht unter den Begriff Gesamtkreditbetrag iSd Art 3 Buchst 1 und 10 Abs 2 Verbraucherkredit-RL fallen
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Art 7 – Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens – Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag – Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf – Nr 1 Buchst e des Anhangs – Unverhältnismäßigkeit des Entschädigungsbetrags – Richtlinie 2008/48/EG – Art 3 Buchst l – Gesamtkreditbetrag – Nr I des Anhangs I – Höhe des Kreditauszahlungsbetrags – Berechnung des effektiven Jahreszinses – Art 10 Abs 2 – Informationspflicht – Prüfung von Amts wegen – Sanktion
1. Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die in einem Insolvenzverfahren zum einen dem mit diesem Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, auf denen im Rahmen dieses Verfahrens angemeldete Forderungen beruhen, obwohl das Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, und die zum anderenS. 700 dieses Gericht nur zu einer Prüfung von ungesicherten Forderungen ermächtig...