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ÖBA 9, September 2016, Seite 695

Das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht muss die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel von Amts wegen prüfen dürfen, wenn die mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Stelle nicht befugt ist, eine solche Prüfung vorzunehmen

Martina Melcher

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Mahnverfahren – Zwangsvollstreckungsverfahren – Befugnis des nationalen Vollstreckungsgerichts, die Unwirksamkeit der missbräuchlichen Klausel vom Amts wegen zu berücksichtigen – Rechtskraft – Effektivitätsgrundsatz – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Rechtsschutz

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel nicht von Amts wegen prüfen darf, wenn die mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Stelle nicht befugt ist, eine solche Prüfung vorzunehmen.

EuGH (1.Kammer) , C-49/14

Aus der Begründung:

Urteil

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl L 95, S 29) und von Art 47 der Charta der Grundrechte der E...

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