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ÖBA 9, September 2016, Seite 693

VfGH zur Bemessungsgrundlage der Tourismusabgabe (Vorarlberg) für ein Kreditinstitut

§§ 6–10 Vbg TourismusG; Art 144 B-VG

Der VfGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Umsatz ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens bei Berechnung der Fremdenverkehrsabgabe ist. Dies trifft daher auch auf den Umsatz der Filiale eines Kreditinstitutes zu, wobei es auch keinen Unterschied macht, wenn diese zu einer mehrstufigen Sektorbank gehört.

Die Regelung über die Bemessung einer Tourismusabgabe darf in zulässiger Weise typisierend davon ausgehen, dass der aus den Provisionserträgen erzielte Nutzen am Standort des Geld- und Kreditinstituts entsteht. Geld- und Kreditinstitute ziehen unmittelbar und mittelbar aus dem Tourismus Nutzen. Das trifft nicht nur für mit Touristen bestehende Geschäfte zu, sondern auch für die mit Tourismusbetrieben bestehenden Geschäftsbeziehungen.

[...]

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Gemeinde Sonntag hat der beschwerdeführenden Genossenschaft, die in der Gemeinde eine Bankfiliale betreibt, mit Bescheiden für die Jahre 2008 bis 2012 Tourismusbeiträge nach dem Gesetz über die Förderung und den Schutz des Tourismus (im Folgenden: Vbg Tourismusgesetz), LGBl Vbg 86/1997, in bestimmter Höhe...

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