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Nebenintervention des Prospekturhebers im Anlegerprozess
Droht ihm der geklagte Anlageberater einen Rückgriff wegen Prospektfehlern an, so hat der Prospekturheber ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt unabhängig davon, ob sich der Anleger auf den Prospekt oder Fehler darin beruft.
Aus der Begründung:
Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihnen die Beklagte für alle Nachteile hafte, die auf eine eventuelle Rückforderung der von ihnen als Kommanditisten einer bestimmten Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG bezogenen Ausschüttungen zurückzuführen seien. Die Beklagte habe sie betreffend die Kommanditbeteiligung falsch beraten und nicht oder unrichtig über die besonderen Risiken und ungewöhnlichen Umstände der Anlage aufgeklärt.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, sie habe den Klägern alle relevanten Informationen erteilt und sie anlage- und anlegergerecht beraten. Der Vertrieb der Kommanditbeteiligungen in Österreich sei durch die Nebenintervenientin (NI) erfolgt. Diese habe die Erstellung des Kapitalmarktprospekts beauftragt und die produktspezifischen Unterlagen erstellt. Letztere seien Grundlage für die Vermittlung der Kommanditbe...