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ÖBA 9, September 2016, Seite 692

Alternativveranlagung: positiver Schaden oder entgangener Gewinn?

§§ 1323, 1324, 1333 ABGB

Ob die angebliche Alternativveranlagung positiver Schaden oder entgangener Gewinn ist, ist objektiv, ex ante und anhand typischer Marktverhältnisse zu beurteilen.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Kläger hat das Begehren auf Zahlung von 2% Zinsen pro Monat (!) mit der Begründung geltend gemacht, dass er einen solchen Gewinn aus einer näher beschriebenen alternativen Veranlagung in einem Goldinvestment erzielt hätte. Nun entspricht es gesicherter Rsp, dass der Geschädigte Verzugsschäden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen kann, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten sei. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist ein positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung bei typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre, verlor (RS0109502; 1 Ob 173/03b), wenn ...

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