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ÖBA 9, September 2016, Seite 691

Zur Ausscheidung von Vermögenswerten aus dem Schuldenregulierungsverfahren

§§ 84, 95, 119, 260 IO

Ein Beschluss des Insolvenzgerichts, der einen Beschluss des Gläubigerausschusses genehmigt, der seinerseits die Ausscheidung von Vermögenswerten ablehnt, ist nicht vorgesehen. Fasst das Insolvenzgericht dennoch einen solchen Beschluss, so besteht an seiner Bekämpfung kein Rechtsschutzinteresse. In Insolvenzsachen – mit Ausnahme des Eröffnungsverfahrens – ist das Rekursverfahren grundsätzlich einseitig.

Aus der Begründung:

Aufgrund eines Eigenantrags des Schuldners eröffnete das Erstgericht mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren, sprach die Geringfügigkeit des Verfahrens aus, entzog dem Schuldner die Eigenverwaltung und bestellte einen Insolvenzverwalter.

Zum Vermögen des Schuldners zählt eine Liegenschaft, deren Ausscheidung der Schuldner beantragte und hinsichtlich der bisher keine Verwertungsmaßnahmen gesetzt wurden.

Der Gläubigerausschuss gab dem Antrag des Schuldners auf Ausscheidung dieser Liegenschaft in seiner Sitzung vom keine Zustimmung. Mit Beschluss vom selben Tag erteilte das Erstgericht daher dem Masseverwalter den Auftrag, die Verwertung dieser Liegenschaft des Schuldners vorzunehmen.

Dem Rekurs des ...

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