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Zum Verzicht auf den Einwand der nichtgehörigen Verfahrensfortsetzung
Untätigkeit des Klägers im Prozess ist verjährungsrechtlich nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist fällt.
Der Verzicht auf den Einwand der nichtgehörigen Verfahrensfortsetzung ist zwar unwirksam, doch gibt der Beklagte damit zu erkennen, er werde aus einer – auch längeren – Unterlassung der Fortsetzung des Rechtsstreits durch den Kläger nicht auf dessen mangelndes Interesse an einer gerichtlichen Austragung der Sache schließen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Über Vermittlung der Beklagten und nach Beratung durch deren Mitarbeiter Ing. W erwarb die Klägerin im Mai 2007 um € 20.000 Immofinanz- und Immoeast-Aktien. Als sie einen Kursverfall dieser Aktien 2008/2009 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt wahrnahm, stellte sie erstmals fest, dass sie mit diesen Aktien ein Finanzprodukt erworben hatte, das weder dem Inhalt der Beratung des Ing. W noch vom Risiko und der Risikostreuung im „Portfolio“ her dem entsprach, was sie 2007 hatte erwerben wollen.
Mit der am eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten € 20.000 sA wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Die Beklag...