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ÖBA 9, September 2016, Seite 687

Zur Verteilung der Parteirollen im Prüfungsprozess

§ 110 IO; §§ 226, 235 ZPO

Im Prüfungsprozess findet eine amtswegige Prüfung der Legitimation zur Klageführung statt. Die Parteirollen werden durch § 110 IO unmittelbar festgelegt, nicht durch richterlichen Beschluss. Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er angemeldet worden ist. Meldet ein Gläubiger ausdrücklich eine nicht titulierte Forderung an, ist daher nichts anderes zu prüfen und verteilen sich die Parteirollen dementsprechend, sodass einem dennoch klagenden Masseverwalter die Aktivlegitimation fehlt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Schuldner schloss im Jahr 2011 mit der beklagten Bank einen Kreditvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs ab.

In dem zunächst über das Vermögen des Schuldners am eröffneten Konkursverfahren meldete die Beklagte eine offene Forderung von € 33.364,32 aus dem Kreditvertrag an. Der damalige Masseverwalter anerkannte diese – vom Schuldner nicht bestrittene – Forderung und erklärte, in den zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossenen Kreditvertrag einzutreten. Infolge rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, worin sich der Schuldner zur Zahlung einer Quote von insges 22% verpflichtete, wurde...

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