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Verjährung des Anlegerschadens: Trennungs- oder Einheitsthese?
Wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, liegen mehrere selbständige Ansprüche vor, die verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind. Voraussetzung für eine gesonderte Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist aber, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige, den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Diese Beurteilung hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Weist die unterbliebene Aufklärung einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, sind beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Die Eigenständigkeit kann sich (aber auch) aus den äußeren Umständen ergeben, wenn die fehlerhafte Beratung auf mehreren selbständigen Handlungen beruht und nicht mehr als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist.
Das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen einer KG ist nach der typischen Interessenlage des durchschnittlichen Anlegers nur ein Teilaspekt des Totalverlustrisikos.