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ÖBA 9, September 2016, Seite 679

Zur Zusammenrechnung mehrerer, beschränkt pfändbarer Geldforderungen des Schuldners gegen in- und ausländische Drittschuldner

§§ 292, 294a EO

Der Grundsatz, dass die materielle Rechtskraft nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält, gilt auch für einen Zusammenrechnungsbeschluss gemäß § 292 Abs 2 EO.

Voraussetzung für eine Zusammenrechnung gemäß § 292 Abs 2 EO ist, dass die fraglichen Forderungen weder unpfändbar noch unbeschränkt pfändbar sind. Liegen beschränkt pfändbare Geldforderungen vor, findet die Zusammenrechnung auch mit Forderungen gegen ausländische Drittschuldner und auch mit solchen statt, auf die nicht Exekution geführt wird.

Für die Beurteilung, ob beschränkt pfändbare Geldforderungen gegen ausländische Drittschuldner iSd § 292 Abs 2 EO vorliegen, ist allein entscheidend, ob diese Forderungen, bestünden sie gegen einen inländischen Drittschuldner, nach den Vorschriften der EO beschränkt pfändbar wären; auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist nicht Bedacht zu nehmen.

Jedenfalls dann, wenn sich die beschränkt pfändbaren in- und ausländischen Einkünfte insgesamt annähernd in den Bereichen des pfändungsfreien Betrags bewegen, ist trotz einer allenfalls das österreichische Existenzminimum gefährdenden ausländischen Pfändung die Zusammenrechnung nicht aufzuheben. Die Verpflichtung des Exekutionsgerichts...

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