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ÖBA 9, September 2016, Seite 672

Verbandsklage gegen Bausparbedingungen

Brigitta Zöchling-Jud

§§ 4, 7 BSpG; §§ 6, 28 KSchG; §§ 863, 864a, 879 ABGB

Die unbeschränkte Möglichkeit, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu verschieben, ist gröblich benachteiligend.

Eine Zustimmungsfiktion muss vertraglich vereinbart werden. Die Klausel muss die Möglichkeit des Widerspruchs und die Frist für dessen Ausübung enthalten. Es reicht nicht aus, dass der Unternehmer lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei deren Beginn auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerrufs hinweist.

Ungeachtet von § 6 Abs 1 Z 2 KSchG besteht die Möglichkeit, aus aktivem Verhalten des Verbrauchers gemäß § 863 ABGB auf eine konkludente Zustimmung zu schließen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die klagende Partei ist als gesetzliche Interessenvertretung nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigt, eine Unterlassungsklage nach § 28 KSchG zu erheben. Das beklagte Kreditinstitut betreibt österreichweit das Bauspargeschäft und verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern AGB, die folgende Klauseln enthalten:

Klausel 1:Änderungen und Veröffentlichungen: Änderungen der Bedingungen sind zulässig, wobei die Bedingungen gemäß § 4 Z 1 bis 7 BSpG der Genehmigung d...

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