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SWK 2, 10. Jänner 2005, Seite 45

Nochmals: 6 % oder 12 % Betriebsausgabenpauschale?

Keine wesentliche Auswirkung der geänderten VwGH-Rechtsprechung

Werner Sedlacek

Der VwGH ist mit seinem neuesten Erkenntnisvon seiner bisherigen Rechtsprechung zur Wortfolge „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)" in § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG 1988 insoweit abgewichen, als er die „weiteren" sich aus seiner eigenen ständigen Rechtsprechung ergebenden Merkmale für ein Dienstverhältnis (insbesondere fehlendes Unternehmerwagnis, laufende Lohnzahlung) nicht mehr als gleichwertig den Merkmalen aufgrund der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers) gegenüber ansieht: Nur in jenen Fällen, in denen die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung ermöglichen, sei - so der VwGH - auf die weiteren von der Rechtsprechung erarbeiteten Abgrenzungskriterien zurückzugreifen, um nach dem „Gesamtbild" richtig entscheiden zu können.

Sind somit GmbH-Geschäftsführer schon aufgrund der bisherigen Judikatur des VwGH „in aller Regel" in den Organismus der GmbH eingegliedert und ist das Merkmal „Weisungsgebundenheit" aufgrund der Rechtsprechung zur Wortfolge „sonst alle Merkm...

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