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Zur Rückforderung der Darlehensvaluta vom Geschäftsunfähigen
§§ 865, 877, 983, 1063, 1424 ABGB; § 18 KSchG aF; § 13 VKrG; § 502 ZPO
Die Überweisung der Kreditvaluta auf das Anderkonto eines mehrseitigen Treuhänders bedeutet die Kreditgewährung, also die Zuzählung der Kreditvaluta, und begründet einen Rückzahlungsanspruch des Kreditgebers.
Wird die Kreditvaluta dazu verwendet, rechtswirksam zustande gekommene Schulden des Geschäftsunfähigen zu tilgen, diente sie zu seinem Vorteil; insoweit ist er daher bereichert.
Eine Haftung der kreditgewährenden Bank kommt nur bei positiver Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.
Ein Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer kommt nicht in Frage, wenn sich dieser auf seine Finanzierungsfunktion beschränkte, in keiner Weise auf den Entschluss des Kreditnehmers, das Projekt durchzuführen, Einfluss nahm und auch an der Konzeption des Projekts nicht beteiligt war.
Aus der Begründung:
1.1 Der beklagten Partei ist zuzugeben, dass der Darlehensvertrag nach der im Jahr 1988 anwendbaren Rechtslage als Realvertrag ausgestaltet war, sodass dieser nur durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien und durch Übergabe der als Darlehen gegebenen...