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Zur Berücksichtigung der hypothetischen Alternativanlage
§§ 1293, 1295, 1323 ABGB; §§ 226, 272, 273 ZPO
Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die Anlageprodukte nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich sein Vermögen in der Folge entwickelt hätte. An seine Behauptungslast werden aber keine zu strengen Anforderungen gestellt; im Begehren auf Zahlung des veranlagten Betrags wird regelmäßig die Behauptung enthalten sein, dass eine Alternativanlage (zumindest) das Kapital erhalten hätte. Da ein hypothetischer Kausalverlauf fraglich ist, lässt er sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen; es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen der pflichtgemäßen Beratung zurückzuführen ist; dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO.
Aus der Begründung:
Im Revisionsverfahren ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass zwischen ihnen ein Anlageberatungsvertrag bestanden hat und dass die Beklagte für die fehlerhafte Beratung des Klägers durch den Nebenintervenienten für jenen Schaden einzustehen hat, den der Kläger dadurch erlitt, dass er...