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SWK 12, 20. April 2005, Seite 440

Die Gemeinschaftsrechtskonformität der Getränkesteuer in der Gastronomie

Konsequenzen für die Getränkesteuerrückforderungen der Gastronomie

Reinhold Beiser und Nikolaus Zorn

Ein neues Urteil des EuGH führt zu einer überraschenden Wende hinsichtlich der Getränkesteuerrückforderungen der Gastwirte. Getränkesteuern auf alkoholische Getränke, die in einer Gastwirtschaft serviert werden, sind gemeinschaftsrechtskonform. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist damit Getränkesteuerrückforderungen der Gastronomie die Grundlage entzogen.

1. Inhalt des Art. 3 Verbrauchsteuerrichtlinie

Art. 3 der RL 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (im Folgenden: Verbrauchsteuer-RL) regelt Folgendes:

• Der Abs. 1 führt die Waren an, die harmonisierten Verbrauchsteuern unterworfen sind (insb. alkoholische Getränke).

• Der Abs. 2 erlaubt, dass diese in Abs. 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (insb. alkoholische Getränke) mit anderen indirekten Steuern belastet werden, wenn diese anderen Steuern „mit besonderer Zielsetzung" verbunden sind.

• Der Abs. 3 erlaubt die Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den in Abs. 1 aufgeführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Wege anderer indirekten Steuern.

In den Fällen des Abs. 2 und 3 darf die Schaffung des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt ...

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