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Scheinrechnungen?
Scheinrechnungen? (§ 11 UStG)
Ein österreichischer Schlachthof hat aus einem EU-Land nachweislich Schweine angeliefert bekommen, die dann nach Schlachtung in Österreich verteilt worden sind. Über diese Lieferungen hat eine österreichische AP-GmbH Rechnungen gelegt. Das Finanzamt hat eine Briefkastenfirma unterstellt, die nur zum Zwecke der Rechnungslegung gegründet worden ist. Die Beweiswürdigung wurde vom VwGH verworfen. Es besteht nämlich kein Zweifel darüber, dass die Lieferungen von der AP-GmbH und dass die Zahlungen der Rechnungen an die AP-GmbH erfolgt sind. Obwohl die Behörde von Vorsteuerbetrug spricht, sind keine Feststellungen getroffen worden, dass die AP-GmbH die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Warum die AP-GmBH eine reine Briefkastenfirma sein soll, wurde nicht aufgezeigt. Auch der Umstand, dass die AP-GmbH von einem ausländischen Gesellschafter beherrscht wird, was die Behörde aus einem Schreibfehler in den Rechnungsformularen unterstellt, bedeutet nicht, dass diese GmbH keine unternehmerischen Tätigkeiten entfaltet hat. ().
Anmerkung: Die oft vorschnelle Aberkennung von Vorsteuern auf Grund von Unterstellungen wird vom VwGH nicht mehr gehalten. ...