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Detailaspekte zu den rückwirkenden Korrekturen gem. § 16 Abs. 5 UmgrStG
Die steuerlichen Effekte rückwirkender Maßnahmen
Einbringungen sind "en vogue", das ist nicht nur mit der auf uns zukommenden Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes von 34 % auf 25 % zu begründen. Haftungs- und berufsrechtliche Aspekte lassen Unternehmer vermehrt den Weg in die GmbH beschreiten. In der Regel werden mit der Durchführung einer Einbringung gemäß Art. III UmgrStG sog. „rückwirkende Korrekturen gem. § 16 Abs. 5 UmgrStG" eingestellt. Ziel dieses Beitrages ist es, Detailaspekte derartiger rückwirkender Maßnahmen aufzuzeigen und die sich daraus ergebenden steuerlichen Effekte zu beleuchten.
I. Rückwirkende Maßnahmen gem. § 16 Abs. 5 UmgrStG - eine Übersicht
Das UmgrStG bietet die Möglichkeit, das zu übertragende Vermögen durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Vertrages zu verändern. Die Veränderung kann vermögenserhöhende oder vermögensmindernde Wirkung aufweisen. Diese Maßnahmen erlangen ihre Wirksamkeit, als ob sie bereits am Umgründungsstichtag erfolgt wären.
Im Rahmen der Einbringung gem. Art. III UmgrStG sind in Abhängigkeit vom Einbringungsvermögen folgende rückwirkende Korrekturen möglich:
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Maßnahme | Norm | Anwendungsbereich |
bare Entnahme, bare Einlage | § 16 Abs. 5 Z 1 |
|
Die in