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Zum korrekten Begehren des Anlegers bei Verletzung von Ad-Hoc-Mitteilungspflichten
§ 1323 ABGB; §§ 48a, 48d BörseG, §§ 182, 182a, 228, 405 ZPO
Ein Anleger, der die Wertpapiere noch hält, kann gestützt auf die Behauptung, ihm sei durch verspätete und unrichtige Ad-hoc-Meldungen ein Schaden entstanden, nicht Naturalrestitution, sondern bloß Feststellung begehren.
Aus der Begründung:
Die in der Zulassungsbeschwerde formulierte Rechtsfrage, ob die Zweitbeklagte infolge Marktmanipulation für den dadurch verursachten Kursverfall der Wertpapiere haftet, stellt sich im Ergebnis nicht:
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das (auch in der außerordentlichen Revision wiederholte) Vorbringen der Klägerin, ihr sei nach Erwerb der – von ihr nach wie vor gehaltenen – Wertpapiere durch unterlassene, verspätete und unrichtige Ad-hoc-Meldungen bzw eine von der Zweitbeklagten zu verantwortende Marktmanipulation ein Schaden in Form des Kursverfalls gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbs entstanden. Sie begehrt den Ersatz des Kaufpreises für die Wertpapiere (abzüglich erhaltener Dividenden) Zug um Zug gegen Übertragung der Papiere.
2. Erwirbt ein Anleger aufgrund fehlerhafter Anlageberatung ein Wertpapier, das er bei richtiger Beratung nicht gekauft hätte, hat er, weil sein Schad...