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ÖBA 10, Oktober 2015, Seite 771

Zum richterlichen Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG

§ 1406 ABGB; §§ 1, 25c, 25d KSchG

Die richterliche Mäßigung setzt voraus, dass a) der Interzedent Verbraucher ist, b) ein Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorliegt und c) die für das Missverhältnis verantwortlichen Umstände zur Zeit der Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.

Ein Fremdgeschäftsführer, der weder am Kapital beteiligt ist, noch faktisch die Geschäfte führt, ist als Verbraucher zu qualifizieren, wenn er sich für die Schulden der GmbH verbürgt.

Der Interzedent muss behaupten und beweisen, dass dem Gläubiger im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung bei entsprechender Aufmerksamkeit das Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erkennbar war.

Ist bereits durch die Höhe der besicherten Schuld in augenscheinlicher Weise die Gefahr einer unzumutbaren Haftungsübernahme erkennbar, so muss sich der Gläubiger zumindest durch einfaches Nachfragen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Interzedenten vergewissern.

Das Interesse eines Fremdgeschäftsführers, sich durch die Interzession seinen Lebensunterhalt bei der GmbH zu sichern, spricht nicht gegen eine...

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