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SWK 10, 1. April 2004, Seite S 381

Datenleitungen - ertragsteuerliche Beurteilung von Entschädigungen

Obergrenze der Bodenwertminderung ist der gemeine Wert des Grund und Bodens

Gerhard Petschnigg

Im Einkommensteuerprotokoll 2003 wird die ertragsteuerliche Beurteilung von Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden für die Verlegung von Leitungen für Daten, Gas, Strom, Öl, Wärme, und (Ab-)Wasser behandelt.Die darin getroffenen Aussagen wurden nun auch in die Einkommensteuerrichtlinien übernommen.

Nach Rz. 4245 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 i. d. F. Änderungserlass 2003 ist bei der nicht landwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung von Grund und Boden nur das reine Nutzungsentgelt anzusetzen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, bei laufenden Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 7.000 € (bis einschließlich 2001: 90.000 S) sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 € den Anteil der reinen steuerpflichtigen Nutzungsentgelte mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgeltes anzunehmen. Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen.

Eine steuerfreie Entschädigung für Bodenwertminderung setzt voraus, dass das Leitungsrecht zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumt wird (Rz. 6409 EStR 2000). Die Obergrenze der Wertminderung ist aber jedenfalls der gemeine Wert des Grund und Bodens vor Bekanntwerden der Absicht der Leitungsverlegung (vgl. dazu

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