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Zinsen nach Betriebsaufgabe
Zinsen nach Betriebsaufgabe (§ 4 Abs. 4 EStG)
Ein Einzelunternehmer mit Firmensitz im privaten Wohnhaus tätigte 1989 Investitionen im Ausmaß von ungefähr 75.000 € (zu 70 % fremdfinanziert). 1990 stellte er seine einzelunternehmerische Tätigkeit ein und vermietete die ehemaligen Betriebsräumlichkeiten an eine GmbH. Scheidet ein fremdfinanziertes Gebäude durch Betriebsaufgabe aus dem Betriebsvermögen aus und wird vermietet, dann sind die Zinsen Werbungskosten. Mit der Betriebsaufgabe gelangen auch die Verbindlichkeiten in das Privatvermögen und die Zinsen sind keine nachträglichen Betriebsausgaben.
Wird der Betrieb nicht aufgegeben, sondern verkauft, dann sind aus dem Veräußerungserlös die Schulden zu bezahlen. Mit der Betriebsbeendigung endet somit der wirtschaftliche Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich jener Schulden, die mit Mitteln des Betriebes hätten bezahlt werden können. Beim Unterbleiben solcher Tilgungen wären die Zinsen nicht mehr als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig ().