Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einbringung eines Teilbetriebes unter Zurückbehaltung eines Gebäudes - Rückbeziehung
Da § 18 Abs. 3 UmgrStG formal eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot nur für Nutzungsverträge für die Überlassung von Anlagevermögen i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 3 vorsieht und Vorgänge i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG nicht anspricht, kann zunächst der Eindruck entstehen, dass in letzteren Fällen eine Rückbeziehung aus umgründungssteuerlicher Sicht unzulässig wäre. Bei teleologischer Interpretation kann aber diese Auffassung nicht aufrechterhalten werden. Dass § 18 Abs. 3 UmgrStG Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot hinsichtlich von Rechtsbeziehungen zwischen Einbringendem und übernehmender Gesellschaft (im Speziellen Nutzungsverträge) zulässt, ist darin begründet, dass ansonsten ein vorübergehender Wegfall der Betriebsausgabenwirkung für den Rückwirkungszeitraum eintreten würde. Dies ist in den Fällen des § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG zwar nicht der Fall, aber eine Verweigerung der Anerkennung der entsprechenden Vereinbarung würde zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung und damit zum gleichen Ergebnis führen. Da wirtschaftlich gleiche Folgen auch steuerlich gleich behandelt werden sollen, ist daher § 18 Abs. 3 UmgrStG so auszulegen, dass in beiden Fällen eine Rückbeziehung zulässig ist. (