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SWK 7, 1. März 2004, Seite S 285

E-Finanz und die neuen Steuererklärungen

Axel Kutschera

Als nächster Schritt bei der ambitionierten Weiterentwicklung des E-Government der österreichischen Finanzverwaltung steht im Projekt E-Finanz die Abgabe der Jahreserklärungen für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung in FINANZOnline an. Zur technischen Durchführung war die Erweiterung der elektronischen Abgabenerklärung um neue Betriebskennzahlenbei der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärung als „strukturierte Information" erforderlich, wodurch sich die Anforderungen an das Rechnungswesen ab 2004 sowie an die Gewinnermittlung ab 2003 geändert haben.

I. E-Government - E-Finanz

Ein wichtiger Bereich des von der Bundesregierung ambitioniert weiterentwickelten Bereiches des E-Government sind die E-Finanz-Projekte der Finanzverwaltung. Unter dem nicht als Gesetzesbegriff definierten Ausdruck E-Finanz sind die Projekte „FINANZOnline", „elektronische Steuererklärungen" und auch die automationsunterstützte Risikoanalyse der Finanzämter zu verstehen.

Die Rechtsgrundlagen zu E-Finanz sind in EU-Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen zu finden. Als wichtigste österreichische Normen sind hier die Bundesabgabenordnung (§§ 86a, 90a, 97 und 133 BAO), das EStG, das UStG, das KStG, das Zustellgesetz und die FINANZOnline-Verordnung zu erwähnen.

II. Bundesabgabenordnung

In § 86a BAO wird die Übermittlung von Anbringen an die Behörde im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zugelassen. In § 90a BAO wird die automationsunterstützte Akteneinsicht gestattet. In § 97 Abs. 3 BAO wird die Übermittlung von Erledigungen der Behörde im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dann zugelassen, „wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat". Es kann somit zu keiner unerwünschten elektronischen Bescheidzustellung ohne ausdrückliche Zustimmung im Abgabenverfahren kommen. Bei automationsunterstützter Einreichung von Abgabenerklärungen entfällt nach § 133 BAO „die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke".

III. FINANZOnline-Verordnung

Aufgrund seiner Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen die mehrmals erweiterte FINANZOnline-Verordnung (FOnV) erlassen, in der die Zulässigkeit und die Rahmenbedingungen elektronischer Anbringen, Akteneinsicht und Erledigungen geregelt sind.

Für die Einreichung von Steuererklärungen sind insbesondere die Regelung über die Zurechnung von Anbringen zum Teilnehmer sowie das Postulat interessant, dass „ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers [...] nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen" ist. Die fehlende Unterschrift stellt keinen Mangel dar, ihr Beibringen kann jedoch unter Fristsetzung aufgetragen werden. Dadurch ist zwar nicht die Haftung des Bevollmächtigten (z. B. Parteienvertreter) ausgeschlossen, es wird jedoch keine erhöhte Sorgfaltspflicht (Sachverständigenhaftung) unterstellt.

S. S 286Durch die nach § 1 Abs. 3 FOnV geheim zu haltenden Anmeldedaten („BENID" und „PIN") sowie die Zuordnung dieser zu einer natürlichen Person ist zudem die exakte Zurechnung der in FINANZOnline gesendeten Anbringen möglich.

IV. Beilagenvorlage

Bilanzierer müssen der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärung eine „Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz)", „der Gewinn- und Verlustrechnung" sowie vorliegende „Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte)" beilegen.

Die Abgabe der Beilagen ist erforderlich, um die Offenlegung der Abgabenpflicht zu ermöglichen. Die Beilagenvorlage ist nach § 44 Abs. 8 EStG i. d. F. AbgÄG elektronisch möglich, sobald der Bundesminister für Finanzen die Verordnungsermächtigung (z. B. Erweiterung der FOnVO) in Anspruch nimmt. Im Fall der elektronischen Übermittlung der o. a. Beilagen kann auf deren Abgabe in Papierform verzichtet werden.

Diese Regelung eröffnet die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des vollständigen Jahresabschlusses (vgl. ERVJab) und könnte die Abgabe der Beilage E1a zumindest für Bilanzierer wiederum ersetzen.

Zusätzlich zur (elektronischen) Abgabe der Steuererklärungen E1 sowie der Beilagen zur Steuererklärung E1a sind Beilagen (unstrukturierte Informationen) nur vom Bilanzierer einzureichen. Die Offenlegung diverser Sachverhalte (§ 126 BAO) ist jedoch weiter in Papierform möglich.

„Wer den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen, gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausweisen."

„Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten ausweisen."

V. Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung

Die Einreichung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung hat bei technischer Zumutbarkeit erstmals bei den Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2003 elektronisch zu erfolgen.

Vorerst sind jedoch nur Abgabepflichtige, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, sowie steuerlich vertretene Abgabepflichtige zur Abgabe der o. a. Jahreserklärungen verpflichtet.

Eine elektronisch über FINANZOnline eingereichte Steuererklärung gilt gemäß § 1 Abs. 5 FOnV als nicht unterschrieben. Bei Einreichung duch einen Bevollmächtigten ist eine Unterschriftsleistung des Abgabepflichtigen auf einer Erklärungszweitschrift in Papierform zwar nicht notwendig, jedoch aus zivil-(haftungs-)rechtlicher Sicht auch nachträglich zu empfehlen. Dadurch ist die Einhaltung einer etwaigen Frist zur Abgabe der Steuererklärungen selbst ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen möglich.

S. S 287Weiters positiv zu erwähnen ist die Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung bis Ende April (des Folgejahres) für Erklärungen in Papierform sowie bis Ende Juni (des Folgejahres) für die elektronische Einreichung.

VI. Risikobeurteilung

Die gruppenweise Gliederung und somit die strukturierte Form der Daten wird „im Interesse einer effizienten automationsunterstützten Überprüfung [... der] Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit" vorgenommen. Dieser Vorgang erfolgt bereits bei der Veranlagung und ermöglich eine zeitnahe und rationelle Analyse der vorliegenden Daten nach statistisch risikoreichen Inhalten. Die Schlussfolgerungen aus etwaigen Ergebnissen können bereits bei der Veranlagung berücksichtigt werden.

VII. Bescheidzustellung

Gleichzeitig mit der elektronischen Übermittlung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung wird die Zustellung der entsprechenden elektronischen Abgabenbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2003 möglich sein.

Durch die voraussichtliche Anpassung von FINANZOnline an das E-Government-Gesetz und somit an die exakte Definition der elektronischen Zustellung wird die (bisher durch § 26a ZustellG ermöglichte) Zustellung von elektronischen Steuerbescheiden praxisgerecht gelöst. Insbesondere kommt zur örtlichen „Abgabestelle" die „elektronische Zustelladresse" als virtuell definierte Abgabestelle hinzu. Bei einem zu einem „elektronischen Zustelldienst" angemeldeten Empfänger wird es einen Vorrang der elektronischen Zustellform geben. „Die elektronische Übermittlung der Voranmeldung verringert den Verwaltungsaufwand sowohl beim Unternehmer als auch bei der Finanzbehörde."

VIII. Schlussbemerkung

Nach den obigen Ausführungen ist neben der Arbeitnehmerveranlagung die vollständig elektronische Abwicklung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerveranlagung von der Abgabe der Steuererklärung bis zur Bescheidzustellung realisierbar. Eine praktikable Lösung der elektronischen Zustellung der Steuerbescheide kann ab Mai 2004 eine rationelle Abwicklung für Behörden und Abgabepflichtige bzw. deren Bevollmächtigte bringen.

VON ING. DR. AXEL KUTSCHERA

Steuerberater Ing. Dr. Axel Kutschera ist stellvertretender Leiter des Fachsenates für Datenverarbeitung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

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