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ÖBA 4, April 2020, Seite 272

Vollmachtsmissbrauch durch den Treuhänder

§§ 879, 1002, 1293, 1295, 1323 ABGB; § 390 EO; § 133, 153 StGB

Nach hA sind – jedenfalls bei offener Treuhand – die für Vollmachtsmissbrauch entwickelten Regeln analog auf den Treuhandmissbrauch anzuwenden. Daher ist ein unter Treuhandmissbrauch geschlossenes Rechtsgeschäft nach Maßgabe des § 879 ABGB nichtig.

Im Fall der Ungültigkeit eines Kaufvertrags wegen Treuhandmissbrauchs hat der Treugeber einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen den Dritten. Dies kommt etwa im Fall einer Straftat oder bei einer nur zivilrechtlich rechtswidrigen Beeinträchtigung dessen Forderungsrechts in Betracht. Dabei kommt dem Treugeber ein Wahlrecht zu: Er kann als Naturalrestitution die Herausgabe des Treuguts an den Treuhänder oder an sich selbst begehren.

Aus der Begründung:

Die Kl vereinbarten mündlich mit dem Bekl, dass dieser als Treuhänder der Kl eine österr Gesellschaft gründen solle, die mit Kapital der Kl Liegenschaften ankaufen und verwalten werde. Dementsprechend gründete der Bekl am die N-Gesellschaft mbH („N“) als deren Alleingesellschafter. Zugleich fungierte er auch als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Am gab der Bekl unwiderrufliche Abtretungsanbote für sämtliche...

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