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SWK 11, 10. April 2004, Seite 10

Vorsteuerabzug beim Factoring

S. 10Vorsteuerabzug beim Factoring (§ 12 UStG)

Beim so genannten echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmens (des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall des Schuldners ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerlich keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vor (Änderung der Rechtsprechung). Kauft daher ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallsrisikos auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, ist diese Einziehung von Forderungen umsatzsteuerpflichtig und führt nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges (BFH , V R 34/99 in BB 2003, 2665).

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