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SWK 28, 1. Oktober 2004, Seite 820

Sanierung eines Mietgebäudes und Spekulation

Baumaßnahmen, die zu einer Änderung der Wesensart eines Gebäudes führen, sind zwar bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes zu berücksichtigen, doch erfüllen sie im Allgemeinen nicht das Tatbestandsmerkmal des „selbst hergestellten Gebäudes". Selbst hergestellt ist ein Gebäude dann, wenn die Baumaßnahmen als Errichtung eines Gebäudes, somit als „Hausbau" und nicht etwa als Haussanierung oder Hausrenovierung angesehen werden. Damit erfasst die Befreiungsbestimmung grundsätzlich nur die erstmalige Errichtung eines Objektes. Auch die erhebliche Erhöhung der Nutzfläche um 72 % (durch Dachgeschossausbau und Anbauten) begründet noch keine neue Herstellung des Gebäudes. Damit war der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig ().

Anmerkung: Der VwGH hat trotz Begründung von Wohnungseigentum und Abverkauf in Wohnungseigentum auch bei den neu errichteten Dachgeschosswohnungen keine selbst hergestellten Gebäudeteile angenommen. Anzumerken ist allerdings, dass die Beschwerde nur mit dem insgesamt neu errichteten Gebäude (Nutzflächensteigerung um 72 % und Generalsanierung des vorher nicht benutzbaren Objektes) argumentiert hat.

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