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SWK 32, 10. November 2004, Seite 903

Zehnjahresfrist i. S. d. § 32 Z 3 EStG 1988 bei wiederholten Kapitalberichtigungen

(BMF) - Rz. 6911 EStR 2000 nimmt eindeutig zur Frage der Zehnjahresfrist Stellung. Jede ordentliche Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung ist gem. § 32 Z 3 EStG 1988 als Ausschüttung zu werten, die bei natürlichen Personen Endbesteuerung auslöst, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre eine Kapitalberichtigung von Gewinnen vorgenommen wurde. Es gibt somit keine Bezugnahme einer Kapitalherabsetzung auf eine konkret bestimmte Kapitalberichtigung der letzten Jahre. Sollte daher in jedem Jahr der Gewinn auf Grund einer Kapitalberichtigung in Nennkapital umgewandelt werden, beginnt mit jedem Jahr eine Zehnjahresfrist zu laufen. Eine nachfolgende Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung kann nicht auf die älteste vor mehr als zehn Jahren beschlossene Kapitalberichtigung bezogen werden, sondern löst in dieser Höhe die Ausschüttungsfiktion aus, weil innerhalb der letzten zehn Jahre eine (mehrere) Kapitalberichtigung(en) vorgenommen wurde(n). Dies bringt das Beispiel in der Rz. 6911 deutlich zum Ausdruck.

Im Übrigen darf darauf verwiesen werden, dass auch nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Kapitalberichtigung eine ordentlichen Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung Steuerpflicht auslösen kann, da in diesem Fall eine Einlagenrück...

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