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Bauleistung in Form einer Werklieferung im Inland durch ausländischen Unternehmer
Geltendmachung von damit zusammenhängenden Vorsteuern
Ein deutscher Zimmereiunternehmer erbrachte im Zusammenhang mit der Errichtung eines Tunnels unter Inanspruchnahme von Vorleistungen inländischer Unternehmer (Materiallieferungen und Spenglerarbeiten) im Dezember 2002 Zimmerer-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten an einen deutschen Betonbauunternehmer. Diese Werklieferung ist als Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994 zu qualifizieren. Da es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, wird die Steuer für diese Bauleistung gemäß § 19 Abs. 1a zweiter Unterabsatz UStG 1994 jedenfalls vom Leistungsempfänger geschuldet.
Da demnach der Zimmereiunternehmer einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt hat, können die Vorsteuern nicht im Wege des Erstattungsverfahrens - weder die sachlichen Voraussetzungen der Z 1 noch jene der Z 3 des § 1 Abs. 1 der VO des BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, sind erfüllt -, sondern nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens beansprucht werden. (UFS Graz , RV/0045-G/04)