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SWK 23, 15. August 2004, Seite 713

Sind verdeckte Gewinnausschüttungen nach der Steuerreform 2005 noch sinnvoll?

Neue Erkenntnisse zum „überhöhten Gesellschafter-Geschäftsführerbezug" bei Kapitalgesellschaften

Sabine Urnik und Gudrun Fritz-Schmied

Da bei Kapitalgesellschaften aufgrund der Trennungstheorie schuldrechtliche Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter grundsätzlich möglich (und bei „Fremdüblichkeit"steuerlich anzuerkennen) sind, wurde durch die 34-%-KöSt-„Ersparnis" auf Seiten der die Leistungsvergütung als Aufwand verbuchenden Kapitalgesellschaft regelmäßig versucht, Vergütungen im hohen (überhöhten) Bereich anzusetzen. Insoweit stand stets das Problem der verdeckten Gewinnausschüttung, bei dem die Finanzverwaltung den unangemessen hohen Anteil der Vergütung umqualifizierte und dieser dann nicht mehr abzugsfähigen Aufwand, sondern eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung („Ausschüttung") der Kapitalgesellschaft darstellte, im Raum. Es stellt sich die Frage, ob dieser problematische Bereich durch die Rechtslage ab 2005, in der der Körperschaftsteuertarif von 34 % auf 25 % abgesenkt wird, entschärft werden kann.

1. Grundlegendes zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

1.1. Erscheinungsformen

Das Körperschaftsteuergesetz 1988 verwendet in § 8 Abs. 2 den Begriff der „verdeckten Ausschüttungen", nimmt diesbezüglich aber keine Definition vor. In den KStR 2001, Rz. 749 wird ausgeführt, dass als „verdeckte Ausschüttungen .... alle...

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