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SWK 23, 15. August 2004, Seite 711

Steuerfreie Veräußerung des betrieblich genutzten Grund und Bodens als Spekulationstatbestand?

§ 4 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3 letzter Satz entfalten umfassende Wirkung

Peter Pülzl und Alois Pircher

Beim einfachen Betriebsvermögensvergleich und beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner bleiben Wertänderungen bei der Veräußerung oder Entnahme des zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Bodens unberücksichtigt. Eine subsidiäre Erfassung der steuerfrei gestellten Gewinne als Spekulationseinkünfte verkennt das Wesen der Steuerfreistellung von Einkünften und ihr Verhältnis zum Grundsatz der Subsidiarität der Einkunftsarten.

Gem. § 4 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3 letzter Satz EStG sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Die durch Aufdeckung der Stillen Reserven aus Grund und Boden erzielten Gewinne werden beim § 4-Abs.-1- und Abs. 3-Ermittler demnach steuerfrei belassen (nicht verfassungswidrig; und , B 473/92). Die Regelung ändert nichts daran, dass der Grund und Boden beim Betriebsvermögensvergleich als Betriebsvermögen in der Bilanz auszuweisen ist ( und , 90/14/0102).

Die Steuerfreistellung betrieblicher Einkunftsteile kann allerdings nicht dazu führen, diese „gegebenenfalls als Spekulationsgeschäfte zu behandeln"...

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