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ÖBA 8, August 2022, Seite 610

„Zinsstopp“ bei Teileinklagung nach § 1335 ABGB

https://doi.org/10.47782/oeba202208061001

§§ 983, 988, 1000, 1335 ABGB.

Gemäß § 1335 ABGB kann der Gläubiger vom Kapital keine Zinsen mehr verlangen, sobald die bereits entstandenen Zinsen die Höhe der Hauptschuld erreicht haben. Maßgeblich für die Zinsenobergrenze ist die Hauptschuld, also das vom Schuldner ursprünglich aufgenommene (und nicht eingeklagte) Kapital. Dies gilt auch für Teileinklagungen.

Aus der Begründung:

Die Streitteile sind seit Dezember 1979 verheiratet; sie leben aber bereits seit längerer Zeit getrennt.

Die Kl gewährte dem Bekl am ein Darlehen über ATS 300.000 (€ 21.801,85) zu einem jährlichen Zinssatz von 7%. Der aushaftende Darlehensbetrag war nach dem VPI 1976, Basis November 1977, wertgesichert.

Die Kl begehrte den Teilbetrag von ATS 30.000 (€ 2.180,19) unter Berücksichtigung der Wertsicherung, insges daher € 6.551,10 sA.

Das ErstG stellte die Klagsforderung mit € 6.551,10, die vom Bekl eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und erkannte den Bekl schuldig, der Kl € 6.551,10 samt 7% Zinsen aus € 2.180,18 seit zu bezahlen.

Das BerG bestätigte diese Entscheidung.

Gegen die E des BerG richtet sich die Revision des...

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