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ÖBA 8, August 2022, Seite 606

Zur Verjährungsfrist Schadensbegriff bei ungewolltem Depot-Verkauf

https://doi.org/10.47782/oeba202208060601

§§ 1293, 1295, 1298, 1323, 1478, 1489 ABGB.

Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt im Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger. Nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB ist jeder rechtliche Nachteil ein Schaden, somit jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Ein solcher realer Schaden besteht auch dann, wenn entgegen dem Willen des Eigentümers ein Wertpapierdepot verkauft wird und dadurch ein Bargeldbetrag an die Stelle von Wertpapieren tritt.

Aus der Begründung:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Schadenersatzbegehren des Kl, das er aus der Verletzung einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Bekl als Kreditgeberin und einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten als Kreditnehmer ableitet. Danach sollte die Bekl ein vom Kl zur Besicherung von Kreditforderungen der Bekl gegenüber dem Dritten verpfändetes Wertpapierdepot freistellen, sobald eine ebenfalls zur Besicherung verpfändete Liegenschaft des Dritten verkauft und die aushaftenden Verbindlichkeiten des Dritten mit dem Erlös abgedeckt (worden) wären. Die Bekl realisierte das Wertpapierdepot mit einem Einlagestand ...

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