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Verzicht auf Vorkaufsrecht (§ 29 Z 3 EStG)
Verzicht auf Vorkaufsrecht (§ 29 Z 3 EStG)
Die Bestimmung des § 29 Z 3 ist zwar subsidiär gegenüber den §§ 30 und 31 EStG, doch ergibt sich aus der Gesetzessystematik, dass in Fällen, in denen eine Veräußerung von Privatvermögen nicht unter §§ 30 und 31 fällt, keine Besteuerung nach § 29 Z 3 erfolgen kann. Die Aufgabe des Vorkaufsrechtes gegen Entgelt kann nur dann nicht unter § 29 Z 3 subsumiert werden, wenn der Vorgang als Veräußerung anzusehen ist. Der Verzicht auf Nachbarrechte führt aber zu keiner Veräußerung, sondern stellt nach der Rechtsprechung eine in einem Unterlassen oder Dulden bestehende Leistung dar. Daher ist das Entgelt nach § 29 Z 3 EStG zu erfassen ().