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ÖBA 11, November 2016, Seite 834

Zur Haftung für falsche Ad-hoc-Meldungen

Christoph Kronthaler und Andrea Schwangler

§§ 1293, 1295, 1299, 1323 ABGB

Verlangt der geschädigte Anleger Naturalrestitution, so muss er sich den „Vorteil“, der in der Rückabwicklung liegt, anrechnen lassen. Kursverluste, die nicht iZm dem Beratungsfehler stehen, sind daher vom Anleger zu tragen. Die entsprechende Beweislast trifft den Anleger, weil der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde, wenn die Schadensdarstellung des Anlegers die allgemeine Marktlage berücksichtigt.

Aus der Begründung:

Der Kl tätigte Investitionen in M-Zertifikate und erwarb über seine Hausbank zwischen dem und dem in mehreren Tranchen insgesamt 20.127 Zertifikate, wofür er einschließlich Spesen € 251.387,19 bezahlte. Ab 2006 nahm er auch an allen Kapitalerhöhungen teil. So zeichnete er am 1.850 Zertifikate zum Kurs von € 15,35, wofür er einschließlich Spesen € 28.709,87 bezahlte, am 1.746 Zertifikate zum Kurs von € 17,20, wofür er einschließlich Spesen € 30.361,54 bezahlte, und am 1.249 Zertifikate zum Kurs von € 19,70, wofür er einschließlich Spesen € 24.875,96 bezahlte. Am v...

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