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ÖBA 3, März 2018, Seite 212

Geschlossener Fonds: Naturalrestitution & Mitverschulden

§§ 1304, 1323 ABGB; § 228 ZPO

Auch bei geschlossenen Fonds ist der Anlegerschaden durch Naturalrestitution auszugleichen.

Vertraut ein wirtschaftserfahrener Anleger „blind“ auf die Zusicherungen seines Beraters und ignoriert er Risikohinweise in ihm ausgehändigten Unterlagen, so liegt ein erhebliches, zumeist gleichteiliges Mitverschulden vor. Bei unerfahrenen Anlegern liegt unter vergleichbaren Umständen entweder gar kein Mitverschulden vor oder ein geringeres, das zumeist mit einem Drittel zu bewerten ist.

Zusätzlich zu einem Leistungsbegehren kommt ein Feststellungsbegehren insoweit in Betracht, als der Anleger konkret behauptet und nachweist, dass ihm zusätzlich künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl zeichnete nach Beratung durch den Bekl Kommanditbeteiligungen. […] Der Bekl übergab der Kl ein „Anspar- und Anlagekonzept“, wobei er der Kl erklärte, dass die „Produktlinie R“ ihre Anforderungen zu 98% erfülle. Des Weiteren übergab er ihr eine Mappe mit Unterlagen, wie Kapitalmarktprospekte und Produktinformations-CDs, welche die Kl aber nicht durchlas. Sie verließ sich auf die Beratung durch den Bekl. Danach fass...

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