Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 2003, Seite 313

Voraussetzungen für die Anerkennung pauschaler Tages- und Nächtigungsgelder

Keine Änderung gegenüber der bisherigen Praxis auf Grund des Erkenntnisses vom 30. 1. 2003, 99/15/0085

(BMF) - Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hat bei Vorliegen der für Reisekostenpauschalien (Tagesgeld, Nächtigungsgeld) vorgesehenen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihre Berücksichtigung ohne Prüfung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach zu erfolgen. Da sich die Reisebegriffe in § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 decken (vgl. Rz. 1378 EStR 2000), gilt dies für Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer. Pauschale Reisekosten sind allerdings - sowohl nach § 4, als auch nach § 16 EStG 1988 - in Fällen, in denen ein abzugeltender Mehraufwand offenkundig nicht vorliegt, nicht abzugsfähig (vgl. ; , 91/13/0252, Rz. 286 LStR 2002).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 99/15/0085, die Ansicht vertreten, dass der normative Gehalt des § 4 Abs. 5 (lediglich) in einer betragsmäßigen Begrenzung von Verpflegungsaufwendungen liege, die im Übrigen (bei Selbständigen, nicht aber bei Arbeitnehmern) nachzuweisen seien. Der Gerichtshof begründet diese Ansicht mit dem Fehlen der Wortfolge „ohne Nachweis der Höhe" im Wortlaut des § 4 Abs. 5 EStG 1988.

Das Bundesministerium für Finanzen hält ungeachtet dieses Erken...

Daten werden geladen...