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ÖBA 1, Jänner 2015, Seite 70

Zur Abtretung von Ansprüchen aus einer Bankgarantie

§§ 880a, 1295, 1392 ABGB

Der Garantieauftraggeber hat seinen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach unberechtigter Inanspruchnahme der Garantie auch dann gegenüber dem Begünstigten geltend zu machen, wenn dieser seine Rechte aus der Garantie, aber nicht zugleich auch seine Rechte aus dem Grundverhältnis abgetreten hat und die Garantie vom Zessionar abgerufen worden ist.

Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstands erfolgt, dass der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt.

Auch ohne die gleichzeitige Abtretung der Forderung aus dem Grundgeschäft können die Rechte aus einer Garantie jedenfalls dann abgetreten werden, wenn der Inhalt des Rechts durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten erfährt.

Aus der Begründung:

1.1 Gesicherter Rsp entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dann, wenn zwischen dem Auftraggeber einer Bankgarantie und dem Zessionar der Garantierechte kein Vertragsverhältnis besteht und auch keine Schutzwirkungen zu Gunsten des Garantieauftraggebers beste...

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