OGH 17.09.2014, 4Ob120/14x
Rechtssätze
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Normen | |
RS0016992 | Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. Besonders scharf betont ist die Abstraktheit bei einer Garantie "auf erstes Abfordern" oder "ohne Einwendung". Es genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigtem bestehenden Kausalverhältnis geltend machen, da es gerade der Sinn einer solchen Garantie ist, die Einstandsverpflichtung der Bank vom Kausalverhältnis zu lösen. |
Norm | |
RS0061794 | Übernimmt jemand die Haftung für die Leistung eines Dritten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu diesem, ist der Garantievertrag nach seiner Zweckbestimmung von beiden Grundverhältnissen gelöst und in diesem Sinn abstrakt (so schon SZ 60/266). Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt, dass der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt. |
Norm | |
RS0016997 | Die Verfehlung des Sicherheitszwecks einer Garantie kann nur dann eine Einwendung des Garanten begründen, wenn er sich die genaue Angabe des Sicherungszwecks in der Abruferklärung ausbedungen hat und die Einforderung des Garantieversprechens im konkreten Fall diesen formellen Anforderungen nicht entspricht. Der Garant muss seine Gutstehungsverpflichtung nur einlösen, wenn alle für die Risikoübernahme gesetzten Bedingungen peinlich genau erfüllt sind. |
Normen | |
RS0017003 | Die Selbständigkeit bei einem Garantievertrag bezieht sich nur auf die Verpflichtung des Garanten und nicht auf das Vorliegen von Tatsachen, die für das andere Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, das durch die Garantie gesichert werden soll. Es entspricht vielmehr dem Zweck der Garantie, wenn sie in der Regel vom Bestehen bestimmter Tatsachen die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählen, abhängig ist (zB vom Nachweis der Lieferung der Ware, die Gegenstand eines Lieferungsvertrages zwischen dem Begünstigten und dem Auftraggeber der Bank ist). Durch eine solche Abhängigkeit wird eine Akzessorietät der Verpflichtung des Garanten aber nicht begründet. |
Normen | |
RS0017739 | Der echte Garantievertrag bewirkt die Begründung einer selbständigen Schuld, welche von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängig ist. |
Normen | |
RS0016987 | Rechte aus einer Garantie können jedenfalls dann abgetreten werden, wenn der Inhalt des Rechtes durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten erfährt. |
Normen | |
RS0113129 | Der Garantieauftraggeber vertraut darauf, dass der Begünstigte (zugleich sein Vertragspartner im zugrundeliegenden Valutaverhältnis) seine Rechte aus der für ihn eröffneten Garantie nur geltend macht, wenn er sich für materiell berechtigt hält; er tut dies in Kenntnis der Möglichkeit eines ihm gegen den Begünstigten allenfalls offenstehenden Bereicherungsrückgriffs und verlässt sich auf den beim Begünstigten - seiner Einschätzung nach - dafür vorhandenen Haftungsfonds. Diese von einer der Vertragsparteien angestellte Risikoeinschätzung würde eine nicht gerechtfertigte Veränderung erfahren, wollte man im Fall einer Zession der Rechte des Begünstigten den Garantieauftraggeber zur Geltendmachung seiner Rückforderungsansprüche aus einer unberechtigt abgerufenen und ausgezahlten Garantie an den Zessionar verweisen, dessen Person ihm erstmals mit der Abtretungsanzeige bekannt geworden ist und über dessen Vermögenslage er keinerlei Informationen besitzt. |
Normen | |
RS0122078 | Besteht zwischen dem Auftraggeber einer Bankgarantie und dem Zessionar der Garantierechte kein Vertragsverhältnis (vgl SZ 73/10; 6 Ob 253/03d) und bestehen auch keine Schutzwirkungen zu Gunsten des Garantieauftraggebers, können Unterlassungsansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Zessionar nur darauf gestützt werden, dass diesem ein deliktisches Verhalten im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie vorzuwerfen ist. Ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren (dasselbe hat für das Begehren auf Erlassung eines Drittverbots zu gelten) könnte nur auf einen Anspruch auf Unterlassung sittenwidriger Schädigung gestützt werden. |
Norm | |
RS0017012 | Das Zahlungsversprechen: "auf erste Aufforderung" bedeutet in aller Regel, dass dem Begünstigten eine abstrakte Rechtsposition eingeräumt werden soll, also eine Garantie vorliegt; die Wendung "wie garantieren" muss nicht verwendet werden. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. B***** OG, *****, 2. W***** B*****, 3. C***** S*****, 4. B***** AG, *****, viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 637.307,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 42/14p-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Gesicherter Rechtsprechung entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dann, wenn zwischen dem Auftraggeber einer Bankgarantie und dem Zessionar der Garantierechte kein Vertragsverhältnis besteht und auch keine Schutzwirkungen zu Gunsten des Garantieauftraggebers bestehen, Unterlassungsansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Zessionar nur darauf gestützt werden können, dass diesem ein deliktisches Verhalten (§ 1295 Abs 2 ABGB) bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie vorzuwerfen ist. Ein Begehren auf Unterlassung und Widerruf sowie auf Erlassung eines Drittverbots könnte nur auf einen Anspruch auf Unterlassung sittenwidriger Schädigung gestützt werden (RIS-Justiz RS0122078).
Der Garantieauftraggeber vertraut darauf, dass der Begünstigte (zugleich sein Vertragspartner im zugrundeliegenden Valutaverhältnis) seine Rechte aus der für ihn eröffneten Garantie nur geltend macht, wenn er sich für materiell berechtigt hält; er tut dies in Kenntnis der Möglichkeit eines ihm gegen den Begünstigten allenfalls offenstehenden Bereicherungsrückgriffs und verlässt sich auf den beim Begünstigten - seiner Einschätzung nach - dafür vorhandenen Haftungsfonds. Diese von einer der Vertragsparteien angestellte Risikoeinschätzung würde eine nicht gerechtfertigte Veränderung erfahren, wollte man im Fall einer Zession der Rechte des Begünstigten den Garantieauftraggeber zur Geltendmachung seiner Rückforderungsansprüche aus einer unberechtigt abgerufenen und ausgezahlten Garantie an den Zessionar verweisen, dessen Person ihm erstmals mit der Abtretungsanzeige bekannt geworden ist und über dessen Vermögenslage er keinerlei Informationen besitzt (4 Ob 348/99a; 6 Ob 253/03d; 5 Ob 45/07i; RIS-Justiz RS0113129).
1.2. Im Verfahren erster Instanz hat die Klägerin den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Bankgarantie allein darauf gestützt, dass die Viertbeklagte bei Abruf Kenntnis von der Nichterfüllung des Grundgeschäfts gehabt habe.
1.3. Die zum selben Sachverhalt im Vorprozess ergangene Entscheidung 8 Ob 5/12m hat dazu ausgeführt, dass Gegenstand der Bankgarantie die Absicherung des Vorauszahlungsanspruchs der hier Erstbeklagten war, weil diese ihrerseits den Kaufpreis im Voraus an den ausländischen Verkäuferpool leisten sollte. Genau dieses besicherte Risiko der Kaufpreisvorauszahlung ist auf die kreditfinanzierende (hier) Viertbeklagte übergegangen, sodass die Inanspruchnahme der Bankgarantie zur Hereinbringung der Kaufpreisforderung dem Garantiezweck entsprach. Dem ist das Berufungsgericht zutreffend auch hier gefolgt.
1.4. Nicht nachvollziehbar ist das Argument der Revisionswerberin, es sei zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bankgarantie der Zweck der Garantie längst weggefallen gewesen. Sie übersieht nämlich, dass festgestellter Zweck der Garantie die Absicherung des Vorauszahlungsanspruchs der Erstbeklagten war, sodass die Hereinbringung der Kaufpreisforderung mittels Inanspruchnahme der Garantie durch die Viertbeklagte von dieser Vereinbarung gedeckt war.
1.5. Dass der Abruf der Bankgarantie deshalb rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil die Viertbeklagte zum Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantie Kenntnis davon gehabt habe, dass die Bindefrist abgelaufen und daher die Rückzahlungsverpflichtung der (nunmehr insolventen) Erstbeklagten bereits bestanden habe, hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht.
2.1. Das Berufungsgericht ist bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass der Viertbeklagten nur die Rechte aus der Bankgarantie, nicht hingegen auch die Rechte aus dem dieser Garantie zu Grunde liegenden Verkaufsgeschäft abgetreten worden sind. Nach dem festgestellten Inhalt von Garantieerklärung und Abtretungsvereinbarung ist diese Prämisse unbedenklich. Dass in der Präambel der Bankgarantie auf das Grundgeschäft Bezug genommen wird, ist noch kein Beweis dafür, dass Gegenstand der Zession auch die Forderungen aus dem Grundgeschäft waren.
2.2. Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstands erfolgt, dass der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt (RIS-Justiz RS0061794, vgl RS0016997, RS0016992, RS0017012, RS0017739, RS0017003).
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung können Rechte aus einer Garantie jedenfalls dann abgetreten werden, wenn der Inhalt des Rechts durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten erfährt (RIS-Justiz RS0016987). Dies ist auch ohne die gleichzeitige Abtretung der Forderung aus dem Grundgeschäft möglich (RIS-Justiz RS0016987 [T3] = 8 Ob 5/12m).
3.2. Worin im Anlassfall der durch die Zession eingetretene massive Nachteil des Garanten bestehen soll, der die Unwirksamkeit der Abtretung nach sich ziehen könnte, führt die Rechtsmittelwerberin nicht näher aus; ein solcher Nachteil ist auch nicht erkennbar.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00120.14X.0917.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAD-36884