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SWK 23, 15. August 2003, Seite 614

Anzeigepflicht gemäß § 120 BAO

(BMF) - Hinsichtlich Einkommensteuer umfasst die Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 1 erster Satz BAO alle Umstände, die die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen.

Die persönliche Abgabepflicht wird etwa begründet, wenn jemand erstmals die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG 1988) erfüllt, somit beispielsweise, wenn jemand erstmals im Inland einen Wohnsitz (§ 26 BAO) begründet.

Änderung der persönlichen Abgabepflicht ist der Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht (z. B. Ritz, BAO-Kommentar2, Wien 1999, § 120 Tz. 2).

Eine anzeigepflichtige Beendigung der Abgabepflicht liegt etwa bei Aufgabe des für die unbeschränkte Steuerpflicht maßgebenden Wohnsitzes vor.

Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht für den Umstand, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erstmals einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Aus § 120 Abs. 1 BAO ergibt sich keine Anzeigepflicht für alle für die Abgabenfestsetzung maßgebenden Umstände (vgl. z. B. Ritz, BAO-Kommentar2, Wien 1999, § 120 Tz. 2).

Die Anzeigepflicht nach § 120 Abs. 2 BAO bezieht sich nur auf Betriebe, Betriebsstätten und sonstige selbständige Erwerbstätigkeiten; somit nicht auf die Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988. Auch diese Anzeigepflicht besteht unabhängi...

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