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SWK 19, 1. Juli 2013, Seite 892

Anzeigepflicht bei Vereinen

Zur Unbeachtlichkeit von Rz. 12 der Vereinsrichtlinien 2001

Peter Pülzl

Die Umgehung von Steuerpflichten im Wege von Vereinsgründungen mit vorgeschütztem Gemeinnützigkeitsstatus liegt im Trend. Das Finanzministerium begünstigt diese Vorgangsweise, indem die Nichteinhaltung verfahrensgesetzlich normierter und finanzstrafrechtlich bewehrter Anzeigepflichten toleriert wird.

1. Die Gesetzeslage

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 120 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen. Gemäß § 120 Abs. 2 BAO hat jeder, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, dies dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Gemäß

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