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SWK 35, 15. Dezember 2003, Seite S 891

Ungereimtheiten in der BAO

Probleme, mit denen auf den ersten Blick nicht zu rechnen ist

Michael Kotschnigg

Die meisten, vielleicht sogar fast alle Bestimmungen der BAO bereiten für sich alleine betrachtet keine allzu großen Probleme. Doch das kann sich ändern, wenn sie in einen größeren Zusammenhang gestellt werden. Dann kann es zu mitunter überraschenden Ergebnissen kommen, was in diesem Beitrag anhand einiger konkreter Beispiele aufgezeigt werden soll. - Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche der BAO.

I. Rechtsfolgen bei unzutreffend gewordenen Nebenansprüchen

1. Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2) sind Geldleistungen, die zwar nicht unter § 1 fallen, aber dennoch kraft einer besonderen gesetzlichen Regelung zu entrichten sind. Es zählen dazu beispielsweise Abgabenerhöhungen (z. B. nach § 9 GebG 1957), der Verspätungszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen und der Säumniszuschlag. Nebenansprüche können, müssen aber nicht von einer Stammabgabe abhängig sein. Im ersten Fall entsteht eine Art Bindungswirkung an den Bescheid über die Stammabgabe.

Beispiele:

1. Der Verspätungszuschlag beträgt bis zu 10 % der „festgesetzten Abgabe" (§ 135 erster Satz). Ändert sich die Stammabgabe im weiteren Verfahren (z. B. auf Grund einer Berufung), so schlägt diese Änderung auf den Verspätungszuschlag durch.

2. Eine nachträgli...

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