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ÖBA 12, Dezember 2014, Seite 942

Zur Berücksichtigung der hypothetischen Alternativanlage

§§ 1293, 1295, 1304, 1323 ABGB; § 272 ZPO

„Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, grundsätzlich zulässig. Wenn von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen ist, ist in diesem Rahmen auch die Entwicklung der Alternativveranlagung zu berücksichtigen.

Den Anleger treffen Behauptungs- und Beweislast für die im Falle richtiger Beratung hypothetisch gewählte Alternativveranlagung; das Beweismaß ist jedoch herabgesetzt: Anleger haben den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht diesfalls der Nachweis offen, dass ein anderer (Kausal-)Verlauf wahrscheinlicher ist. Die sich aus der Volatilität des Finanzprodukts ergebenden Wertveränderungen stellen keinen drittverursachten Schaden dar. Jene Teile der Wertveränderung des Anlageprodukts, die ihm immanent sind, also zugunsten größerer Ertragschancen bereits beim Ankauf in Kauf genommen werden, sind daher von jenen WertveränderungenS. 944 abzugrenzen, die sich aus der fehlerhaften Beratung ergeben haben. Nur Letztere sind ersatzfähiger realer Schaden.

Aus der Begründung:

Aufgrund des V...

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