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Zur Konvertierung von Fremdwährungskrediten
§§ 879, 1020, 1295, 1323 ABGB; § 6 KSchG; §§ 182a, 228 ZPO
Mit der Konvertierung in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein vertragliches Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt. Es ändern sich nicht nur die Leistungspflichten des Kreditnehmers, sondern auch jene des Kreditgebers, der den Kredit nunmehr in einer anderen Währung abzuwickeln hat.
Eine Vereinbarung, die ab einer bestimmten Kursschwankung eine automatische Konvertierung in eine andere Währung vorsieht, ohne dabei auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung des Kreditgebers abzustellen, ist nicht interessengerecht.
Die Erteilung eines „unbefristeten“ Konvertierungsauftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich. Seine Wirksamkeit ist daran zu messen, ob er durch ein Interesse des Kreditgebers sachlich gerechtfertigt ist.
Solange das Kreditverhältnis aufrecht ist, steht der rechnerische Konvertierungsschaden des Kreditnehmers nicht fest. In diesem Fall ist eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage möglich.
Aus der Begründung:
Die Kläger, ein Ehepaar, schlossen zum Zweck eines privaten Hauskaufs am mit der Beklagten zwei zum endfällige Kreditvert...