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"Unbare Entnahmen" im Umgründungssteuerrecht
Eine abgabenrechtliche Gesamtbetrachtung
Die in § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG eingeräumte Möglichkeit, im Zuge einer Einbringung unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art. III UmgrStG unbare Entnahmen in die Einbringungsbilanz zu Gunsten des Einbringenden und zu Lasten der übernehmenden Körperschaft einzustellen, führte im Jahre 2001 und 2002 zu kontroversiell geführten und heftigen Diskussionen in den Fachgazetten.Die bisherige Diskussion wurde vor allem aus steuerpolitischer Sicht geführt. Der nachfolgende Beitrag versucht eine abgabenrechtliche Gesamtbetrachtung. Die BMF-Aussagen in den Umgründungssteuerrichtlinien 2002sind eingearbeitet.
1. Die Konzeption von § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG
Bei der Einbringung von Betrieben/Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen besteht die Möglichkeit, in der Einbringungsbilanz eine Verrechnungsverbindlichkeit gegenüber dem/ den Einbringenden einzustellen. Aus der Sicht des Einbringenden besteht eine i. d. R. außerbetriebliche Forderung gegen die Gesellschaft m.b.H. als übernehmende Rechtsträgerin.
§ 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG trifft eine Unterscheidung zwischen baren und unbaren Entnahmen. Unter baren Entnahmen im Zeitraum zwischen (rückwirkendem) Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages werden Entnahmen verstanden, die zu einem Zahlungsabfluss bei d...