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SWK 16, 1. Juni 2003, Seite 80

Neues EuGH-Urteil zur vergleichenden Werbung

Eine neue europarechtliche Entscheidung gibt liberalere Maßstäbe für bestimmte Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung vor

Günther Feuchtinger

Vergleichende Werbung ist grundsätzlich erlaubt, wobei das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Grenzen der Zulässigkeit zieht - etwa wenn die Werbung irreführend oder herabsetzend ist. Eine EU-Richtlinie schreibt jedoch dem nationalen Gesetzgeber bei der vergleichenden Werbung einen Höchstmaßstab dessen, was innerstaatlich verboten werden darf, vor. Dies wurde nun auch in einer aktuellen EuGH-Entscheidung vom , Rs. C-44/01 festgehalten. Nach dieser Entscheidung setzen Preisvergleiche den Mitbewerber nicht dadurch herab, dass sich die Vergleiche nicht auf die Durchschnittsabweichung, sondern auf einzelne ausgewählte Produkte beziehen. Eine vergleichende Werbung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das Angebot des Werbenden erst nach dem „Testkauf" bei der Konkurrenz in dessen Sortiment aufgenommen wurde. Weitere Fragen betrafen etwa die Zulässigkeit der Nichtangabe der verschiedenen Marken der verglichenen Produkte und den Parallellimport der Ware des Werbenden.

1. Die Ausgangslage

Die wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine vergleichende Werbung sind im österreichischen Recht in § 2 Abs. 2 bis 5 UWG geregelt. Diese Bestimmungen wurden durch das „Fernabsatzgesetz" (BGBl. I Nr. ...

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