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Zuständigkeit für Einhebung
(BMF) - Nach § 55 Abs. 1 BAO ist für die Erhebung der Einkommensteuer unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig.
Zur Erhebung gehört (dem § 49 Abs. 2 BAO zufolge) u. a. die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einkommensteuerschuldigkeiten.
Wohnsitzfinanzamt ist (nach § 55 Abs. 2 BAO) jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat.
Der Zuständigkeitsübergang nach § 73 BAO setzt lediglich (abgesehen vom dort erwähnten Kenntniserlangen) voraus, dass der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt sich ändert. Er betrifft (abgesehen von sich aus § 74 BAO ergebenden Ausnahmen) auch offene Verfahren. Ob der Abgabepflichtige nach Zuständigkeitsübergang steuerpflichtige Einkünfte erzielt bzw. ob Pflichtveranlagungen (z. B. nach § 41 Abs. 1 EStG 1988) oder Veranlagungen auf Antrag (z. B. nach § 41 Abs. 2 EStG 1988) zu erfolgen haben, ist hiefür bedeutungslos. Daher geht nach Maßgabe des § 73 BAO gegebenenfalls auch lediglich die Zuständigkeit zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung von Einkommensteuerschuldigkeiten (und diesbezüglichen Nebenansprüchen) über.
Ein Zuständigkeitsübergang nach § 73 BAO hindert in Einzelfällen das neue zuständige...