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Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen
Zwingende Übermittlung der UVA über FinanzOnline
Von der im § 21 Abs. 1 UStG 1994 vorgesehenen Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen nunmehr Gebrauch gemacht und eine Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen erlassen. Diese sieht zwingend die Übermittlung der Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen über FinanzOnline vor und verweist in weiten Teilen auf die FinanzOnline-Verordnung 2002. Abweichend zu der genannten Verordnung gelten für die Umsatzsteuervoranmeldung nicht die Ausschließungsgründe gemäß § 9 (es erscheint widersprüchlich, einerseits die Abgabe der Voranmeldung über FinanzOnline zwingend vorzuschreiben, andererseits den Unternehmer von FinanzOnline auszuschließen). Weiters musste der Anwenderkreis für FinanzOnline erweitert werden (auf Unternehmer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, und Fiskalvertreter). Im Folgenden werden die Verordnung und die Bezug habenden Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung wiedergegeben.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen, BGBl. lI Nr. xxx/2002
Auf Grund des § 21 Abs. 1 letzter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2...