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Amtsbeschwerde: Differenzierte Übergangsbestimmungen im UFSG
Gem. § 323 Abs. 11 Satz 3 BAO ist für von Berufungssenaten i. S. d. § 260 BAO i. d. F. vor BGBl. I Nr. 97/2002 (= UFSG) erlassenen Berufungsentscheidungen weiterhin § 292 BAO aFanzuwenden. Das bedeutet, dass für eine von einem (Finanz-)Berufungssenat alten Rechts erlassene Berufungsentscheidung weiterhin der Präsident der Finanzlandesdirektion zur Erhebung der Amtsbeschwerde an den VwGH berechtigt ist. Hingegen sieht § 120 Abs. 1h ZollR-DG für eine nach altem Recht entschiedene Berufungsentscheidung eines bisherigen (Zoll-)Berufungssenats keine Weitergeltung des früheren § 85 c Abs. 4 ZollR-DG vor, vielmehr wird das Recht zur Erhebung der Amtsbeschwerde „gegen die Entscheidung eines Berufungssenats" gem. dem nunmehrigen § 85 c Abs. 7 ZollR-DG ausnahmslos der Abgabenbehörde erster Instanz eingeräumt. Eine von einem Präsidenten der Finanzlandesdirektion in Zollachen ab eingebrachte Amtsbeschwerde muss nach diesem Befund der Zurückweisung durch den VwGH unterliegen.