ZollR-DG § 120. Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen, BGBl. I Nr. 227/2021, gültig ab 31.12.2021

Abschnitt H

§ 120. Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.

(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.

(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit in Kraft.

(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit , die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.

(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit , die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit in Kraft.

(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit in Kraft.

(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit in Kraft.

(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit , § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit , § 43 tritt mit außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem aufgehoben wird.

(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit nicht mehr anzuwenden.

(Anm.: Abs. 1i durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 55, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit in Kraft.

(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des in Kraft.

(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit in Kraft.

(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.

(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit , § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit in Kraft.

(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des aufgehoben.

(1p) Die Aufhebung des § 95 tritt mit Ablauf des in Kraft.

(1q) § 54a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit außer Kraft.

(1r) Die §§ 117 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 3 und 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, treten mit in Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem gestellt wurden, ist die Bestimmung des § 119 Abs. 1 in der zuvor geltenden Fassung jedoch weiter anzuwenden.

(1s) § 29 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit in Kraft.

(1t) Die §§ 85a bis 85f in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 treten mit in Kraft.

(1u) Die §§ 6a, 54a, 55, 85b, 98, 101 und 119a bis 119q in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2014 und die Aufhebung des § 15a treten mit in Kraft.

(1v) § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 2 Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7, 8, 9 sowie die Überschrift, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, die Überschrift zu § 26, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, die Überschrift zu § 34, der Abschnitt D, § 86 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 4, § 96, § 98 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 99 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 105, § 106 Abs. 1, 2, 3 sowie die Überschrift, § 108 Abs. 1 und 2, sowie § 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit in Kraft. Die §§ 121 bis 133 treten mit außer Kraft.

(1w) § 4 Abs. 2 Z 13 und Z 18, § 6 Abs. 2, § 6a, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 7, § 15 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 40 Abs. 2, § 58, § 66, § 67 Abs. 3, § 74 Abs. 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 2, § 110, § 114 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 4, § 119g Abs. 1, § 119j Abs. 1, § 119k Abs. 1 Z 1, § 119l Abs. 1, § 119n und § 119p, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit in Kraft. § 2b, § 24 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 43 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 72, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(1x) § 110 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(1y) § 25 Abs. 3, § 109 Abs. 1 erster Satz und § 110, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 treten mit in Kraft.

(1z) Die §§ 17b und 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 treten mit in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,

2. das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,

3. das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,

4. das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,

5. das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,

6. das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,

7. das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,

8. das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,

9. das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,

10. das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,

11. das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,

samt den zu diesen Bundesgesetzen jeweils ergangenen Verordnungen. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt und in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. In den Fällen des Artikels 72 der Beitrittsakte ist der Zoll nach den Sätzen zu erheben, die für diese Waren am anwendbar gewesen wären, wenn der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht erfolgt wäre.

(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.

(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.

(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).

(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.

(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:

– Bundesministeriengesetz-Novelle 2003

– § 123 Abs. 2a KFG,

– § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,

– § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,

– Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,

– Bundes-Personalvertretungsgesetz.

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