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SWK 9, 20. März 2003, Seite 312

Amtsbeschwerde: Differenzierte Übergangsbestimmungen im UFSG

Gerhard Kofler

Gem. § 323 Abs. 11 Satz 3 BAO ist für von Berufungssenaten i. S. d. § 260 BAO i. d. F. vor BGBl. I Nr. 97/2002 (= UFSG) erlassenen Berufungsentscheidungen weiterhin § 292 BAO aFanzuwenden. Das bedeutet, dass für eine von einem (Finanz-)Berufungssenat alten Rechts erlassene Berufungsentscheidung weiterhin der Präsident der Finanzlandesdirektion zur Erhebung der Amtsbeschwerde an den VwGH berechtigt ist. Hingegen sieht § 120 Abs. 1h ZollR-DG für eine nach altem Recht entschiedene Berufungsentscheidung eines bisherigen (Zoll-)Berufungssenats keine Weitergeltung des früheren § 85 c Abs. 4 ZollR-DG vor, vielmehr wird das Recht zur Erhebung der Amtsbeschwerde „gegen die Entscheidung eines Berufungssenats" gem. dem nunmehrigen § 85 c Abs. 7 ZollR-DG ausnahmslos der Abgabenbehörde erster Instanz eingeräumt. Eine von einem Präsidenten der Finanzlandesdirektion in Zollachen ab eingebrachte Amtsbeschwerde muss nach diesem Befund der Zurückweisung durch den VwGH unterliegen.

VON MMAG. GERHARD KOFLER
MMag. Gerhard Kofler ist Mitarbeiter des Hauptzollamtes Feldkirch.
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